Man kann von einem Leihmutterschaftsvertrag zurücktreten, wenn noch keine Übertragung an die Leihmutter erfolgt ist. Sowohl die Wunscheltern als auch die Leihmutter können vom Vertrag zurücktreten. Die entsprechende Partei muss die Konsequenzen übernehmen und alle bisher angefallenen Kosten tragen.
Sollte ein Vertragsrücktritt stattfinden wenn bereits eine Übertragung des Embryos erfolgt ist, muss ein Richter über den weiteren Verlauf entscheiden. Wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag festgelegt wurde, kann der Richter entsprechend danach urteilen.
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