Ändert die Leihmutter vor dem Embryotransfer ihre Meinung, kann die Behandlung problemlos abgebrochen werden, da noch keine Schwangerschaft erfolgt ist. Im Gegenteil, vorher unterzeichnet, müssen die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung festgelegt worden sein, d.h., wenn die schwangere Frau eine Art Entschädigung an die Wunscheltern oder die Tests, denen sie unterzogen wurde, zahlen muss.
Falls die Leihmutter während der 9 Monate der Schwangerschaft ihre Meinung ändert, gehen wir nach den Vorgaben des Leihvertrages vor. Wenn sie innerhalb der Abtreibungsfrist ist und die Eltern nichts dagegen haben, kann sie die Abtreibung durchführen. Wenn Sie sich außerhalb der Abtreibungszeit befindet, besteht in einigen Ländern die Möglichkeit, dass die Leihmutter später das Baby behält und andernorts es gibt keinen Platz für Meinungswechsel, denn bei der Unterzeichnung muss die Schwangerschaft durchgezogen und das Baby nach der Geburt zur Welt gebracht werden.
Wie wir sehen können, ist es unerlässlich, dass diese hypothetischen Situationen im Leihmutterschaftsvertrag perfekt beschrieben werden, was zwar unserer Meinung nach unmöglich ist, aber vorkommen kann.