Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2014 eine Grundsatzentscheidung erlassen, die besagt, dass ausländische Urteile- sofern dem Kindeswohl dienlich- in Deutschland zur Eintragung anerkannt werden müssen.
Hier können Sie den kompletten Artikel lesen: Gerichtsurteil für die Vaterschaftsanerkennung ( 9).