Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2014 entschieden, dass Paare, die durch eine Leihmutterschaft im Ausland Kinder bekommen haben, ihre Kinder auch in Deutschland ins Geburtenregister eintragen lassen können, wenn das Wohl des Kindes dies erfordere.
Im Anschluss finden Sie ein Inhaltsverzeichnis mit allen Punkten, die wir in diesem Artikel behandeln.
In Deutschland ist laut Embryonenschutzgesetz die Leihmutterschaft verboten. Das Adoptionsvermittlungsgesetz untersagt die Vermittlung von Leihmüttern. Aus diesem Grund kann es bei der Rückkehr nach Deutschland zu Problemen bei der Eintragung ins Geburtenregister kommen.
In den folgenden Fällen wurde die Eintragung des Kindes vorher abgelehnt. Erst durch ein Gerichtsverfahren wurde die Entscheidung wieder aufgehoben.
Leihmutterschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren:
Leihmutterschaft bei heterosexuellen Paaren:
Voraussetzungen für eine Eintragung in Deutschland:
Das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung ist in jedem Land unterschiedlich geregelt. Deshalb gibt es nicht in jedem Land ein Gerichtsurteil das die Vaterschaft der Wunscheltern bestätigt. Desweiteren sind auch nicht alle Urteile in Deutschland anerkannt.
In diesen Fällen erfolgt die Eintragung des Kindes nicht direkt im Personenstandsregister, sondern durch ein Adoptionsverfahren.
Das kann zum Beispiel in der Ukraine der Fall sein. Der Wunschvater wird als biologischer Vater anerkannt und die Wunschmutter muss ein Adoptionsverfahren einleiten, damit sie zur rechtlichen Mutter des Kindes wird.
In den Vereinigten Staaten und Kanada erfolgt die Vaterschaftsanerkennung durch ein Gerichtsurteil. Dieses wird nach deutschem Recht anerkannt, da sie alle nötigen Anforderungen des deutschen Rechts erfüllt. Dadurch kann das Kind direkt in das Geburtenregister eingetragen werden.
Wenn Sie wissen wollen, welche Möglichkeiten es bei der Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland gibt, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel: Vaterschaftsanerkennung und Standesamt.
In den USA und Kanada wird die Vaterschaftsanerkennung durch ein Gerichtsurteil zugesprochen. So erhalten die Wunscheltern einen Gerichtsbeschluss der ihnen die rechtliche Elternstellung gewährt.
Amerikanische und kanadische Gerichtsurteile werden in Deutschland anerkannt, weshalb die Kinder direkt im Standesamt eingetragen werden können.
Solange die vorherige richterliche Anordnung (pre-birth order) durch einen qualifizierten gesetzlichen Vertreter ausgestellt und eingereicht wird, sind die Wunscheltern die rechtlichen Eltern sobald das Baby geboren wird. Eine Übertragung der elterlichen Rechte ist somit nicht nötig.
Im Allgemeinen stellen nur wenige Staaten wie Illinois eine gerichtliche Anordnung bei Geburt aus, jedoch wächst die Anzahl der Staaten. Während es im Großteil der Bundesstaaten immernoch keine pre-birth order gibt, erschweren einige sogar noch die Vaterschaftsanerkennung, weshalb es besser ist diese Staaten bei der Leihmutterschaft ganz zu meiden.
Das Verfahren kann während der ersten vier Schwangerschaftsmonate eingeleitet werden; im siebten Monat wird unterschrieben oder man wartet auf die Geburt um danach ein Gerichtsverfahren einzuleiten um die Vaterschaft des neugeborenen anerkennen zu lassen. Das hängt vom US-Bundesstaat oder der Region in Kanada ab, in der die Leihmutterschaft durchgeführt wird.
Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2014 eine Grundsatzentscheidung erlassen, die besagt, dass ausländische Urteile- sofern dem Kindeswohl dienlich- in Deutschland zur Eintragung anerkannt werden müssen.
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Hier gehts zum Artikel des ukrainischen Sachverhaltes
Das Urteil zur Adoption in der Leihmutterschaft lesen Sie hier
Hier finden Sie den Artikel zum Urteil der Leihmutterschaft in den USA
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