Die Vaterschaftsanerkennung der Kinder die durch Leihmutterschaft geboren werden,erfolgt nicht immer auf direktem Wege; in manchen Fällen ist ein Adoptionsverfahren notwendig um die Vater- oder Mutterschaft der Wunscheltern zu bestimmen.
In diesem Artikel sprechen wir darüber, wie ein Adoptionsverfahren abläuft und wann diese in einer Leihmutterschaft nötig ist.
Im Anschluss finden Sie ein Inhaltsverzeichnis mit allen Punkten, die wir in diesem Artikel behandeln.
Die Vaterschaftsanerkennung hängt vom Geburtsland des Kindes ab. In Deutschland ist zum Beispiel die gebärende Frau die Mutter, und, falls verheiratet, ihr Mann der Vater. Hier gilt das Prinzip Mater semper certa est.
Das Prinzip wird jedoch nicht in allen Ländern angewendet. Diejenigen die Leihmutterschaft erlauben, sind der Meinung dass die Absicht, Eltern zu werden und die Tatsache, eine Behandlung zu beginnen über die Tatsache steht, wer geboren hat.
In solchen Ländern gibt es zwei Varianten:
Bei den letzten Fällen, in denen es kein Gerichtsurteil gibt, gilt die Leihmutter als Mutter und der Wunschvater als rechtlicher Vater, da dieser die genetische Last miteingebracht hat (Spermien).
Die Alternative, die Deutschland anbietet damit beide Wunscheltern als rechtliche Eltern anerkennt werden, ist die Adoption.
In Ländern wie die Ukraine, Russland oder Georgien ist die Eintragung des Neugeborenen in der Leihmutterschaft gesetzlich geregelt, da das Prinzip mater semper certa est nicht angewendet wird.
Das Problem kommt dann bei der Eintragung des Kindes in Deutschland zutage. Wenn kein Gerichtsurteil zur Bestimmung der Vaterschaft vorliegt, wird in Deutschland davon ausgegangen, dass die Leihmutter die rechtliche Mutter des Kindes ist, da diese das Kind geboren hat.
Die Lösung dafür ist die Adoption des Kindes. Die Vorgehensweise ist wie folgt:
Damit die Wunschmutter das Kind ihres Partners adoptieren kann, muss diese mit dem rechtlichen Vater des Minderjährigen verheiratet sein.
Diese Praxis birgt auch einige Dilemmata:
Im Falle von unverheirateten Frauen, die nach Russland kommen, um ein Kind durch Leihmutterschaft zu bekommen, ist es nicht möglich, die Kindschaft entweder durch Gerichtsurteil (in diesem Land gibt es keinen Vaterschaftsprozess) oder durch Adoption des Kindes des Ehepartners fortzusetzen, da es keinen Ehepartner gibt, der die männliche genetische Last eingebracht hat.
Ja, die Ukraine ist eines der Länder die kein Gerichtsurteil ausstellen und deshalb muss ein Adoptionsverfahren eingeleitet werden.
Derzeit können homosexuelle Paare nur in den Vereinigten Staaten und Kanada eine Leihmutterschaft durchführen. Beide Länder bestimmen die Vaterschaft durch ein Gerichtsurteil, weshalb es nicht notwendig wäre, die Adoption durchzuführen.
Das Urteil, das bestimmt, dass Sie die rechtlichen Eltern in den Vereinigten Staaten oder Kanada sind, wird direkt in Deutschland anerkannt, was es Ihnen ermöglicht, vom ersten Moment an als die rechtlichen Eltern des Minderjährigen anerkannt zu werden.
Normalerweise dauern die Formalitäten nicht allzu lange. Das Tempo hängt von der jeweiligen Situation ab, aber erfolgt in der Regel zügig (wenige Monate).
Wie eben erwähnt, stellt die Adoption eine Alternative dar, wenn kein Gerichtsurteil vorliegt. Möchten Sie wissen, wie bei einem Gerichtsurteil vorgegangen wird? Dann sehen Sie sich diesen Artikel an: Anerkennung durch Gerichtsurteil.
In Deutschland gilt das Prinzip mater semper certa est, weshalb die Leihmutterschaft hierzulande verboten ist. Wenn Sie mehr über die rechtliche Lage wissen möchten, dann gehen Sie auf folgenden Artikel: Rechtliche Lage in der Leihmutterschaft.
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